Hygieneschulung Pflicht: wer sie braucht und welche Schulung gültig ist
Eine Hygieneschulung ist für alle Pflicht, die beruflich mit offenen Lebensmitteln umgehen. Vorgeschrieben sind die Schulung nach § 4 LMHV und VO (EG) 852/2004 sowie die Belehrung nach § 43 IfSG. Das Gesetz legt aber weder ein bestimmtes Format noch eine bestimmte Stelle fest: Es gibt keine Pflicht zu einem IHK- oder TÜV-Kurs. Nur die einmalige Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG muss beim Gesundheitsamt erfolgen. Die jährliche Hygieneschulung nach § 4 LMHV und die Folgebelehrung alle 2 Jahre nach § 43 Abs. 4 IfSG sind online zulässig, bei HACCP Control mit Wissenstest und Teilnahmebescheinigung als PDF.
Viele glauben, eine Hygieneschulung müsse von einer offiziellen Stelle wie der IHK, dem TÜV oder dem Gesundheitsamt kommen. Das stimmt so nicht. Gesetzlich zählt nicht, wer schult, sondern dass angemessen und nachweisbar geschult wird. Nur ein einziger Baustein ist fest an das Gesundheitsamt gebunden. Hier steht, wer welche Schulung braucht, wie oft sie fällig ist und was du online erledigen kannst.
Muss die Hygieneschulung von IHK, TÜV oder dem Gesundheitsamt sein?
- Gesundheitsamt: zuständig nur für die einmalige Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG (das umgangssprachliche Gesundheitszeugnis). Sie erfolgt persönlich vor Tätigkeitsbeginn und lässt sich online nicht ersetzen.
- IHK, TÜV, Handwerkskammer und andere Anbieter: bieten Schulungen an, sind aber gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Gesetz nennt keine bestimmte Stelle und verlangt kein Pflicht-Zertifikat. Solche Kurse sind oft an feste Termine gebunden und teurer.
- Online-Anbieter wie HACCP Control: erfüllen die Hygieneschulung nach § 4 LMHV und die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG genauso, zeit- und ortsunabhängig, mit einer Teilnahmebescheinigung, die per QR-Code online prüfbar ist.
| Gesundheitsamt | Präsenz- oder Anbieterkurs | Online-Schulung | |
|---|---|---|---|
| Wofür | Erstbelehrung § 43 Abs. 1 (einmalig) | freiwilliges Schulungsangebot | Hygieneschulung § 4 LMHV + Folgebelehrung § 43 Abs. 4 |
| Gesetzlich vorgeschrieben? | Ja, nur für die Erstbelehrung | Nein, keine Stelle verlangt | Erfüllt § 4 LMHV + § 43 Abs. 4 |
| Ort und Zeit | Termin vor Ort, einmalig | fester Termin und Ort | online, jederzeit |
| Nachweis | amtliche Bescheinigung | Teilnahmebescheinigung | Teilnahmebescheinigung als PDF, per QR prüfbar |
Wichtig zur Ehrlichkeit: Die einmalige Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG (das eigentliche Gesundheitszeugnis) kann und darf niemand online ersetzen. Wer sie noch nicht hat, vereinbart einen Termin beim Gesundheitsamt seiner Stadt. Online zulässig sind die wiederkehrende Hygieneschulung nach § 4 LMHV und die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG.
Online-Hygieneschulung
Hygieneschulung und Folgebelehrung online erledigen
8 Module mit Lerntext und Wissenstest, inklusive Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG. Am Ende gibt es die Teilnahmebescheinigung als PDF, bei Kontrollen vorlegbar und per QR-Code prüfbar. Einmalig 29,90 Euro pro Person, kein Abo.
Online-Schulung starten →Ersetzt nicht die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG (Gesundheitsamt oder beauftragter Arzt).
Wer muss zur Hygieneschulung?
Zur Schulung muss, wer beim gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln mit leicht verderblichen, offenen Lebensmitteln in Berührung kommt: in Gastronomie und Küche, in Bäckerei und Metzgerei, an Theke und Bar, bei Caterern, in Kantinen sowie in Kita- und Pflegeküchen. Auch Aushilfen und Saisonkräfte müssen belehrt und geschult sein. Maßgeblich ist die Tätigkeit, nicht die Betriebsgröße: Auch kleine Betriebe und Soloselbstständige sind in der Pflicht.
So gehst du vor
- Erstbelehrung (einmalig): Termin beim Gesundheitsamt vereinbaren, dort erhältst du die Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG.
- Hygieneschulung (laufend): die Lebensmittelhygiene-Schulung nach § 4 LMHV, jährlich empfohlen, online mit Teilnahmebescheinigung.
- Folgebelehrung (alle 2 Jahre): die Auffrischung nach § 43 Abs. 4 IfSG, online zulässig, ebenfalls mit Bescheinigung.
Häufige Fragen
Muss die Hygieneschulung von der IHK sein?
Nein. Das Gesetz (§ 4 LMHV und VO (EG) 852/2004) verlangt eine angemessene, regelmäßige Schulung, aber keine bestimmte Stelle und kein IHK-Zertifikat. Die IHK und andere Anbieter bieten Kurse an, verpflichtend ist keiner davon. Eine Online-Schulung erfüllt die Pflicht genauso.
Reicht eine Online-Hygieneschulung, oder muss es ein Präsenzkurs (zum Beispiel bei TÜV oder Kammer) sein?
Für die Hygieneschulung nach § 4 LMHV und die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG reicht eine Online-Schulung. Das Format ist gesetzlich nicht festgelegt. Nur die einmalige Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG muss persönlich beim Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt erfolgen.
Ist eine Hygieneschulung überhaupt Pflicht?
Ja, für alle, die beruflich mit offenen, leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen. VO (EG) 852/2004 und § 4 LMHV verlangen eine regelmäßige, angemessene Schulung; § 43 IfSG verlangt zusätzlich die Erstbelehrung vor Tätigkeitsbeginn und die Folgebelehrung alle 2 Jahre.
Wer muss zur Hygieneschulung?
Alle, die beruflich mit offenen Lebensmitteln in Berührung kommen: in Gastronomie und Küche, Bäckerei und Metzgerei, an Theke und Bar, bei Caterern, in Kantinen sowie in Kita- und Pflegeküchen. Auch Aushilfen und Saisonkräfte gehören dazu.
Was kostet eine Hygieneschulung?
Die einmalige Erstbelehrung beim Gesundheitsamt kostet je nach Kommune meist etwa 20 bis 40 Euro. Die wiederkehrende Online-Hygieneschulung inklusive Folgebelehrung mit Teilnahmebescheinigung gibt es bei HACCP Control einmalig für 29,90 Euro pro Person, ohne Abo.
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Quellen
Hygieneschulung und Folgebelehrung online erledigen
Online, mit Wissenstest und Teilnahmebescheinigung als PDF, per QR-Code prüfbar. Einmalig 29,90 Euro pro Person, kein Abo. Die Erstbelehrung übernimmt weiterhin das Gesundheitsamt.
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