Infektionsschutzbelehrung nach § 43 IfSG: Erst- und Folgebelehrung
Die Infektionsschutzbelehrung nach § 43 IfSG ist für alle Pflicht, die gewerblich mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen. Sie hat zwei Stufen: die einmalige Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG vor Tätigkeitsbeginn beim Gesundheitsamt, und die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG mindestens alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber. Die Folgebelehrung ist online zulässig und wird bei HACCP Control gemeinsam mit der Hygieneschulung und einer Teilnahmebescheinigung abgedeckt.
Das Infektionsschutzgesetz soll verhindern, dass ansteckende Krankheiten über Lebensmittel weitergegeben werden. Deshalb müssen Beschäftigte wissen, bei welchen Symptomen und Krankheiten sie nicht mit Lebensmitteln arbeiten dürfen und was sie ihrem Betrieb melden müssen. Genau das vermittelt die Belehrung nach § 43 IfSG.
Zwei Stufen, ein Thema: die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG (einmalig, beim Gesundheitsamt) und die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG (alle 2 Jahre, auch online). Dazu kommt die Lebensmittelhygiene-Schulung nach § 4 LMHV. Unsere Online-Schulung deckt die Folgebelehrung und die Hygieneschulung in einem Durchlauf ab.
Erstbelehrung und Folgebelehrung im Unterschied
Erstbelehrung (§ 43 Abs. 1 IfSG)
Einmalig, vor der ersten Tätigkeit. Persönlich beim Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt. Nicht online möglich. Ergebnis ist die Bescheinigung, umgangssprachlich Gesundheitszeugnis.
Folgebelehrung (§ 43 Abs. 4 IfSG)
Mindestens alle 2 Jahre. Durch den Arbeitgeber, auch online zulässig. Wird mit einer Teilnahmebescheinigung dokumentiert, die bei Kontrollen vorgelegt werden kann.
Online-Hygieneschulung
Folgebelehrung und Hygieneschulung online
8 Module mit Lerntext und Wissenstest, inkl. Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG. Am Ende die Teilnahmebescheinigung als PDF, bei Kontrollen vorlegbar. Einmalig 29,90 Euro pro Person.
Online-Schulung starten →Ersetzt nicht die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG (Gesundheitsamt oder beauftragter Arzt).
Was die Belehrung inhaltlich abdeckt
- Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote beim Umgang mit Lebensmitteln.
- Krankheiten und Symptome, bei denen nicht mit Lebensmitteln gearbeitet werden darf.
- Meldepflichten gegenüber dem Arbeitgeber.
- Grundregeln der Personal- und Lebensmittelhygiene aus § 4 LMHV.
Wer die Fristen fürs ganze Team im Blick behalten und Nachweise zentral sammeln möchte, kann das mit dem HACCP-System für die Gastronomie oder der Team-Schulung von HACCP Control tun.
Häufige Fragen
Was ist die Infektionsschutzbelehrung?
Die Infektionsschutzbelehrung nach § 43 IfSG informiert Personen, die gewerblich mit Lebensmitteln umgehen, über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote sowie Meldepflichten bei bestimmten Krankheiten und Symptomen. Sie besteht aus der einmaligen Erstbelehrung (§ 43 Abs. 1) und der Folgebelehrung (§ 43 Abs. 4) alle 2 Jahre.
Wer muss nach § 43 IfSG belehrt werden?
Alle, die beim gewerblichen Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln damit in Berührung kommen: in Gastronomie, Küche, Bäckerei, Metzgerei, an Theke und Bar, bei Caterern sowie in Kantinen- und Gemeinschaftsküchen. Auch Aushilfen und Saisonkräfte, jeweils vor der ersten Tätigkeit.
Kann die Infektionsschutzbelehrung online gemacht werden?
Die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG erfolgt persönlich beim Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt und ist nicht online möglich. Die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG darf der Arbeitgeber durchführen, auch online, und wird mit einer Teilnahmebescheinigung dokumentiert.
Wie oft muss die Belehrung wiederholt werden?
Nach der einmaligen Erstbelehrung ist die Folgebelehrung mindestens alle 2 Jahre Pflicht (§ 43 Abs. 4 IfSG). Der Nachweis muss im Betrieb vorliegen und bei einer Kontrolle vorgelegt werden können.
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Quellen
Folgebelehrung und Hygieneschulung online erledigen
Online, mit Wissenstest und Teilnahmebescheinigung als PDF. Einmalig 29,90 Euro pro Person, kein Abo. Die Erstbelehrung übernimmt weiterhin das Gesundheitsamt.
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