Kita · Kindertagespflege · Schule · Heim · Ferienlager
Belehrung nach § 34 IfSG online, mit Protokoll für den Arbeitgeber
Jede Person mit Kontakt zu den Kindern muss vor dem ersten Arbeitstag und danach mindestens alle zwei Jahre belehrt werden, mit Protokoll beim Arbeitgeber. Für Arbeitgeber und Träger ebenso wie für selbständige Kindertagespflegepersonen, die den Nachweis gegenüber dem Jugendamt brauchen. Mit HACCP Control schicken Sie einen Link. Die Belehrung dauert rund 17 Minuten, das Protokoll liegt danach in Ihrer Verwaltung.
Die Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSG ist Pflicht für alle, die in Kita, Kindertagespflege, Schule, Heim oder Ferienlager regelmäßig Kontakt zu den Betreuten haben. Der Arbeitgeber belehrt vor der ersten Tätigkeit und danach mindestens alle zwei Jahre über die Krankheiten und Pflichten aus § 34 Abs. 1 bis 5 IfSG und bewahrt das Protokoll drei Jahre auf. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor.
Kurz gesagt
- Wer
- Alle mit regelmäßigem Kontakt zu den Betreuten in Einrichtungen nach § 33 IfSG, auch Aushilfen und Praktikanten
- Wann
- Vor der ersten Tätigkeit, dann mindestens alle 2 Jahre
- Durch wen
- Arbeitgeber bzw. Dienstherr, Form frei (auch online)
- Inhalt
- § 34 Abs. 1 bis 5 IfSG: Tätigkeitsverbote, Ausscheider, Wohngemeinschaft, Mitteilungspflicht
- Nachweis
- Protokoll, 3 Jahre beim Arbeitgeber (§ 34 Abs. 5a Satz 2 IfSG)
Neue Kollegin ab Montag?
Link schicken, Belehrung auf dem Handy, Protokoll vor dem ersten Tag.
Protokoll nach § 34 Abs. 5a
Je Person ein Protokoll und eine Bescheinigung, dazu ein Sammelprotokoll für die Begehung.
Erinnerung vor Fälligkeit
Wir erinnern Sie 60 und 14 Tage vorher per E-Mail, wer wieder belehrt werden muss.
Deutsch und Englisch
Für Kolleginnen und Kollegen, die Englisch besser verstehen.
So funktioniert die Online-Belehrung
- 1
Belehrungen kaufen
Einzelbelehrung, 15 oder 30 Belehrungen, für Träger das Abo je Person. Nach der Zahlung kommen Link und Zugang zur Verwaltung per E-Mail.
- 2
Link weitergeben
Sie schicken den Link an alle, die belehrt werden sollen, auch an neue Kolleginnen vor dem ersten Arbeitstag, per E-Mail oder Messenger.
- 3
Belehrung am Handy oder PC
Jede Person macht die Belehrung in etwa 17 Minuten, auf Deutsch oder Englisch, und bestätigt am Ende, sie verstanden zu haben.
- 4
Protokoll und Erinnerung
Bescheinigung und Protokoll liegen sofort in Ihrer Verwaltung, mit dem Datum der nächsten Belehrung. 60 und 14 Tage vorher erinnern wir per E-Mail.
Die sechs Teile der Belehrung
- 1Warum es diese Belehrung gibt · ca. 2 Min.
- 2Wann du nicht arbeiten darfst · ca. 5 Min.
- 3Ausscheider · ca. 2 Min.
- 4Wenn bei dir zu Hause jemand krank ist · ca. 3 Min.
- 5Sofort Bescheid sagen · ca. 2 Min.
- 6Fälle aus dem Alltag · ca. 3 Min.
Belehrungen kaufen
Pakete: Einmalzahlung, Plätze verfallen nicht, Preise inkl. MwSt. Für Träger: das Abo je Person und Jahr, netto zzgl. MwSt.
Bestellung abschließen
Steht auf Bescheinigung und Protokoll, bei selbständiger Kindertagespflege z. B. „Kindertagespflege Anna Muster“.
Wir verarbeiten die Daten der belehrten Personen in Ihrem Auftrag. Mit dem Kauf gilt unser Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO (auch als PDF).
Hinweis: Als Kunde erhalten Sie von uns gelegentlich E-Mails zu eigenen ähnlichen Angeboten. Dem können Sie jederzeit widersprechen, über den Abmeldelink in jeder E-Mail oder an hallo@haccp-control.com.
Sichere Zahlung über Stripe · SSL-verschlüsselt
u. v. m.Geld-zurück-Garantie
Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Mehr Belehrungen für mehrere Einrichtungen: das Träger-Abo oder hallo@haccp-control.com.
Was die Belehrung abdeckt
- Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSG über Abs. 1 bis 5
- Protokoll je Person für den Arbeitgeber
- Datum der nächsten Belehrung
Was sie nicht ersetzt
- die Hygieneschulung für die Küche (§ 4 LMHV)
- die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt (§ 43 Abs. 1 IfSG) für Küchenpersonal
- die Unterweisung in Ihrer Einrichtung
Was ist die Belehrung nach § 34 IfSG?
§ 34 des Infektionsschutzgesetzes regelt, wann Menschen in Gemeinschaftseinrichtungen wegen einer ansteckenden Krankheit nicht arbeiten oder die Einrichtung nicht besuchen dürfen. Absatz 5a verpflichtet den Arbeitgeber, alle Beschäftigten mit Kontakt zu den Betreuten darüber zu belehren: vor der ersten Tätigkeit und danach mindestens im Abstand von zwei Jahren. Über jede Belehrung wird ein Protokoll erstellt, das der Arbeitgeber drei Jahre aufbewahrt. Für Dienstherren, etwa bei verbeamteten Lehrkräften, gilt das entsprechend.
Früher stand diese Pflicht in § 35 IfSG, deshalb ist im Alltag oft noch von der „Belehrung nach § 35“ die Rede. Heute regelt § 35 den Infektionsschutz in Pflegeeinrichtungen.
Wer muss belehrt werden?
Gemeinschaftseinrichtungen sind nach § 33 IfSG Einrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden, insbesondere:
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
- die erlaubnispflichtige Kindertagespflege (auch selbständige Tagesmütter und Tagesväter)
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Heime
- Ferienlager
Belehrt wird, wer dort lehrt, erzieht, pflegt, beaufsichtigt oder eine andere regelmäßige Tätigkeit mit Kontakt zu den Betreuten ausübt. Das sind neben pädagogischen Fachkräften auch Aushilfen, Praktikantinnen, FSJ, Hauswirtschaft, Hausmeister oder Fahrdienst. Wer in der Einrichtung kocht oder Essen ausgibt, braucht zusätzlich die Belehrung und Schulung für den Umgang mit Lebensmitteln (siehe Vergleich unten).
Welche Krankheiten nennt § 34 IfSG?
Tätigkeitsverbot bei Erkrankung oder Verdacht (§ 34 Abs. 1)
Wer an einer dieser Krankheiten erkrankt ist, bei wem der Verdacht besteht oder wer Läuse hat, darf keine Tätigkeit mit Kontakt zu den Betreuten ausüben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist.
| Gruppe | Krankheiten |
|---|---|
| Kinderkrankheiten und Atemwege | Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Scharlach und andere Streptococcus-pyogenes-Infektionen, Diphtherie, Hib-Meningitis, Meningokokken-Infektion, ansteckungsfähige Lungentuberkulose |
| Magen und Darm | EHEC-Darmentzündung, Shigellose, Typhus, Paratyphus, Cholera, Virushepatitis A oder E |
| Haut und Parasiten | Impetigo contagiosa (Borkenflechte), Skabies (Krätze), Verlausung (Kopfläuse) |
| Sehr selten | Krankheiten durch Orthopockenviren (z. B. Mpox), Poliomyelitis (Polio), virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Pest |
Ausscheider (§ 34 Abs. 2)
Wer diese Erreger ausscheidet, ohne krank zu sein, darf die Einrichtung nur mit Zustimmung des Gesundheitsamts und unter dessen Schutzmaßnahmen betreten: Cholera-Erreger (Vibrio cholerae O 1 und O 139), Diphtherie-Erreger (Corynebacterium, Toxin bildend), Typhus-Erreger (Salmonella Typhi), Paratyphus-Erreger (Salmonella Paratyphi), Shigellen, EHEC.
Krankheit in der eigenen Wohngemeinschaft (§ 34 Abs. 3)
Tritt bei den Menschen, mit denen man zusammenlebt, nach ärztlichem Urteil eine dieser Krankheiten oder ein Verdacht darauf auf, gilt das Tätigkeitsverbot ebenfalls: Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Diphtherie, Hib-Meningitis, Meningokokken-Infektion, ansteckungsfähige Lungentuberkulose, EHEC-Darmentzündung, Shigellose, Typhus, Paratyphus, Cholera, Virushepatitis A oder E, Polio, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Pest.
Nicht in Absatz 3 stehen Keuchhusten, Scharlach, Borkenflechte, Krätze, Läuse und Orthopocken-Erkrankungen. Hat etwa das eigene Kind Scharlach, gilt für die Erzieherin nicht automatisch ein Tätigkeitsverbot, solange bei ihr selbst kein Verdacht besteht.
Mitteilungspflicht: unverzüglich Bescheid sagen
Trifft einer dieser Fälle zu, teilen Beschäftigte das der Einrichtung unverzüglich mit (§ 34 Abs. 5 IfSG). Die Leitung benachrichtigt dann das Gesundheitsamt (§ 34 Abs. 6 IfSG). Gesundheitsangaben gehören deshalb nicht ins Protokoll: Protokolliert wird die Belehrung, nicht der Gesundheitszustand.
§ 34, § 43 IfSG und § 4 LMHV: welche Pflicht gilt für wen?
| Pflicht | Für wen | Durch wen | Wann |
|---|---|---|---|
| Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSG | alle mit Kontakt zu den Kindern (Erziehung, Pflege, Aufsicht, Aushilfen, Hauswirtschaft) | Arbeitgeber, auch online | vor der ersten Tätigkeit, dann mindestens alle 2 Jahre |
| Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG | wer erstmals mit Lebensmitteln arbeitet (Küche, Essensausgabe) | Gesundheitsamt oder beauftragter Arzt | einmal, vor der ersten Tätigkeit |
| Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG | wer mit Lebensmitteln arbeitet | Arbeitgeber, auch online | mindestens alle 2 Jahre |
| Hygieneschulung nach § 4 LMHV | wer mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgeht | Arbeitgeber, auch online | regelmäßig, jährlich empfohlen (DIN 10514) |
Für Küche und Essensausgabe: Hygieneschulung Kita mit Folgebelehrung.
Protokoll-Vorlage nach § 34 Abs. 5a IfSG, kostenlos
Für die Belehrung vor Ort: Vorlage mit Feldern für Einrichtung, Person, Datum, Form der Belehrung, den Inhalten nach § 34 Abs. 1 bis 5 und den Unterschriften. Als PDF, ohne Anmeldung. Bei der Online-Belehrung entsteht das Protokoll automatisch.
So viele Menschen betrifft die Belehrung
In Deutschland gab es am 1. März 2026 laut Statistischem Bundesamt rund 61.000 Kindertageseinrichtungen mit rund 799.500 Beschäftigten im pädagogischen, Leitungs- und Verwaltungsbereich. Hinzu kommen Hauswirtschaft, Aushilfen, die Kindertagespflege, Horte, Heime und Ferienlager. Jede Person mit Kontakt zu den Kindern ist vor dem Start und danach mindestens alle zwei Jahre zu belehren, rechnerisch also Hunderttausende Belehrungen im Jahr, jede mit Protokoll.
Häufige Fragen
Was ist die Belehrung nach § 34 IfSG?
Die Pflichtbelehrung für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kita, Schule, Heim und Ferienlager. Sie erklärt, bei welchen ansteckenden Krankheiten oder bei Läusen jemand nicht mit den Betreuten arbeiten darf, was für Ausscheider und bei Krankheiten in der eigenen Wohngemeinschaft gilt und dass man das der Einrichtung unverzüglich mitteilen muss (§ 34 Abs. 1 bis 5 IfSG). Geregelt ist sie in § 34 Abs. 5a IfSG.
Was ist der Unterschied zwischen § 34 und § 43 IfSG?
Die Belehrung nach § 34 Abs. 5a betrifft alle mit Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen in einer Gemeinschaftseinrichtung und kommt vom Arbeitgeber. § 43 betrifft den Umgang mit Lebensmitteln: Die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 macht das Gesundheitsamt oder ein beauftragter Arzt, die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 alle zwei Jahre der Arbeitgeber. Wer in der Kita kocht oder Essen ausgibt, braucht beides.
Gibt es eine kostenlose Vorlage für das Protokoll?
Ja. Auf dieser Seite können Sie eine Protokoll-Vorlage nach § 34 Abs. 5a IfSG als PDF herunterladen, ohne Anmeldung. Sie enthält Felder für Einrichtung, Person, Datum, Form der Belehrung, die Inhalte nach § 34 Abs. 1 bis 5 und die Unterschriften. Bei der Online-Belehrung entsteht das Protokoll automatisch.
Müssen Lehrkräfte an Schulen belehrt werden?
Ja, auch Schulen sind Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG. Bei Lehrkräften im öffentlichen Dienst belehrt meist der Dienstherr, etwa über die Schulleitung; § 34 Abs. 5a gilt für Dienstherren entsprechend. Für Schulbegleitung, Ganztag, Mensa und Hort belehrt der jeweilige Arbeitgeber.
Wer muss nach § 34 Abs. 5a IfSG belehrt werden?
Alle, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 IfSG (Kita, Hort, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schule, Heim, Ferienlager) lehren, erziehen, pflegen, beaufsichtigen oder eine andere regelmäßige Tätigkeit ausüben und dabei Kontakt zu den Betreuten haben. Also auch Aushilfen, Praktikantinnen, FSJ, Hauswirtschaft oder Fahrdienst.
Ich bin selbständige Kindertagespflegeperson. Passt das für mich?
Ja. Für die erlaubnispflichtige Kindertagespflege gilt § 34 IfSG ebenso. Sie buchen die Einzelbelehrung, machen sie selbst und erhalten Bescheinigung und Protokoll als Nachweis, zum Beispiel gegenüber dem zuständigen Jugendamt. Arbeiten in Ihrer Großtagespflege Angestellte, belehren Sie diese als Arbeitgeber mit einem Paket.
Wie oft muss belehrt werden?
Vor der ersten Tätigkeit und danach mindestens im Abstand von zwei Jahren. Über jede Belehrung erstellt der Arbeitgeber ein Protokoll und bewahrt es drei Jahre auf. Bescheinigung und Protokoll nennen das Datum, an dem die nächste Belehrung spätestens fällig ist.
Darf die Belehrung online stattfinden?
Das Gesetz schreibt keine Form vor. Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber: Er wählt den Weg, beantwortet Rückfragen seiner Beschäftigten zum Inhalt und bewahrt das Protokoll auf. HACCP Control stellt dafür das Werkzeug bereit; unser Support unter hallo@haccp-control.com hilft bei technischen Fragen.
Was steht im Protokoll?
Einrichtung, Name und Geburtsdatum der belehrten Person, Datum und Uhrzeit, die Inhalte nach § 34 Abs. 1 bis 5 IfSG, die Sprache, die Bestätigung der Person und das Datum der nächsten Belehrung. Dazu Felder, falls Sie das Protokoll zusätzlich unterschreiben möchten. Gesundheitsangaben fragen wir nicht ab.
Ersetzt das die Hygieneschulung für die Küche?
Nein. Wer in der Kita Essen zubereitet oder ausgibt, braucht zusätzlich die Hygieneschulung nach § 4 LMHV und die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG. Die Belehrung nach § 34 betrifft dagegen alle mit Kontakt zu den Kindern.
Gibt es einen Test?
Nein. Nach jedem Teil kommen ein paar Fragen mit Auflösung, damit klar wird, was im Alltag gilt. Eine Punktzahl zum Bestehen gibt es nicht. Am Ende bestätigt die Person, die Belehrung verstanden zu haben.
Wie funktioniert das Träger-Abo?
Das Abo richtet sich an Träger und Einrichtungen (Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts). Sie buchen die Zahl der Personen, die in Ihren Einrichtungen belehrt werden müssen (ab 30), für 4,90 € zzgl. MwSt. je Person und Jahr. Alle Belehrungen dieser Personen sind enthalten: die erste vor dem Arbeitsbeginn und jede Wiederholung. Die Personenzahl ändern Sie jederzeit im Kundenportal, gekündigt wird zum Ende des Abo-Jahres. Protokolle bleiben auch nach dem Ende abrufbar.
Verfallen nicht genutzte Belehrungen?
Nein. Sie können die Belehrungen auch für Neueinsteiger in einem Jahr oder für die Wiederholung nach zwei Jahren nutzen. Ein Platz wird erst verbraucht, wenn eine Belehrung ausgestellt wird. Dieselbe Person verbraucht keinen zweiten Platz, solange ihre Belehrung noch gilt.
Quellen
- § 33 IfSG: Gemeinschaftseinrichtungen
- § 34 IfSG: Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten (Belehrung in Abs. 5a)
- § 43 IfSG: Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
- Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 342 vom 29. September 2026 (Kindertagesbetreuung, Stand 1. März 2026)
Gesetzestext geprüft am 21.10.2026.
Die Belehrung gibt den Inhalt von § 34 Abs. 1 bis 5 IfSG wieder (Stand Oktober 2026). Die Pflicht zur Belehrung und zur Aufbewahrung des Protokolls bleibt beim Arbeitgeber. Medizinische Fragen klären Beschäftigte mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt.