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Gesundheitszeugnis Test: gibt es eine Prüfung und welche Fragen kommen?

Kurz erklärt

Nein, eine Prüfung gibt es nicht. Die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG, umgangssprachlich Gesundheitszeugnis, ist eine Belehrung: Sie werden informiert, nicht abgefragt. Es gibt keine Bestehensgrenze, keine Note, und niemand fällt durch. Viele Gesundheitsämter zeigen einen Film und stellen danach ein paar Verständnisfragen, damit klar ist, dass die Inhalte angekommen sind. Am Ende unterschreiben Sie eine Erklärung, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Einen echten Wissenstest mit Bestehensgrenze gibt es erst bei der jährlichen Hygieneschulung nach § 4 LMHV, und das ist eine andere Pflicht.

Warum trotzdem so viele nach einem Test suchen

Der Begriff „Gesundheitszeugnis" stammt aus dem alten Bundes-Seuchengesetz. Damals gab es eine ärztliche Untersuchung. Seit 2001 gilt das Infektionsschutzgesetz, und aus der Untersuchung wurde eine Belehrung. Der alte Name ist geblieben, und mit ihm die Vorstellung, man müsse etwas bestehen.

Dazu kommt, dass manche Ämter die Belehrung als Video mit anschließenden Fragen abwickeln. Das fühlt sich wie eine Prüfung an, ist aber keine. Wer eine Frage falsch beantwortet, bekommt die richtige Antwort erklärt und die Bescheinigung trotzdem.

Was bei der Belehrung wirklich passiert

  1. Termin beim Gesundheitsamt oder bei einem vom Amt beauftragten Arzt. Online geht das nicht.
  2. Belehrung über die Tätigkeitsverbote nach § 42 IfSG, je nach Amt im Gespräch, per Film oder in der Gruppe.
  3. Möglicherweise ein paar Verständnisfragen. Keine Bestehensgrenze.
  4. Sie erklären schriftlich, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
  5. Sie bekommen die Bescheinigung, meist sofort. Kosten je nach Stadt etwa 20 bis 40 Euro.

Die Bescheinigung darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Sie gehört in die Personalunterlagen und muss bei einer Kontrolle vorgelegt werden können.

Der Inhalt: darüber wird belehrt

Das ist der Stoff, den die meisten meinen, wenn sie nach „Fragen und Antworten" suchen. § 42 Abs. 1 IfSG nennt die Fälle, in denen niemand mit Lebensmitteln arbeiten darf:

  • Erkrankung oder Verdacht auf Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, eine andere infektiöse Magen-Darm-Erkrankung oder Virushepatitis A oder E
  • infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen Erreger über Lebensmittel übertragen werden können
  • Ausscheiden von Shigellen, Salmonellen, EHEC oder Choleravibrionen, auch ohne Krankheitszeichen

Das gilt für Tätigkeiten an besonders empfindlichen Lebensmitteln, die § 42 Abs. 2 IfSG aufzählt, darunter Fleisch und Geflügel, Milch und Milcherzeugnisse, Fisch und Meeresfrüchte, Eiprodukte, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Speiseeis, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung sowie Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden und Mayonnaisen.

Typische Verständnisfragen, mit Antwort

Sie haben seit gestern Durchfall. Dürfen Sie in die Küche?

Nein. Bei einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung oder dem Verdacht darauf besteht ein Tätigkeitsverbot. Melden Sie sich bei Ihrem Vorgesetzten und gehen Sie zum Arzt.

Sie haben eine entzündete Schnittwunde am Finger. Was gilt?

Eine infizierte Wunde ist ein Tätigkeitsverbot, wenn Erreger über Lebensmittel übertragen werden können. Ein wasserdichter Verband allein reicht dann nicht.

Wem müssen Sie es sagen?

Ihrem Arbeitgeber, und zwar unverzüglich. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Sie nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Sie fühlen sich wieder gesund. Dürfen Sie sofort zurück?

Nicht automatisch. Ob das Tätigkeitsverbot endet, entscheidet der Arzt beziehungsweise das Gesundheitsamt, nicht das eigene Empfinden.

Nach zwei Jahren ist der Arbeitgeber dran

Die Erstbelehrung macht das Gesundheitsamt einmalig. Danach muss der Arbeitgeber nach Aufnahme der Tätigkeit und anschließend alle zwei Jahre erneut belehren (§ 43 Abs. 4 IfSG) und das dokumentieren. Diese Folgebelehrung darf online erfolgen. Auch hier gibt es keine Prüfung, sondern eine Belehrung mit Nachweis.

Wo es wirklich einen Test gibt

Die Hygieneschulung nach § 4 LMHV ist eine eigene Pflicht neben dem Infektionsschutzgesetz. Sie betrifft die Lebensmittelhygiene, ist jährlich fällig und endet mit einem echten Wissenstest. Bei HACCP Control liegt die Grenze bei 70 Prozent, und der Test lässt sich wiederholen. Welche Fragen dort vorkommen, steht auf der Seite Hygieneschulung Prüfungsfragen.

Kurz zur Einordnung: Die Belehrung nach § 43 IfSG bekommen Sie beim Gesundheitsamt und nirgendwo sonst. Die Hygieneschulung nach § 4 LMHV können Sie online machen. Beides ersetzt einander nicht, beides wird bei einer Kontrolle verlangt. Mehr dazu unter Infektionsschutzbelehrung und Gesundheitszeugnis. Welche Pflicht mit Hygienebelehrung gemeint ist, zeigt der Vergleich unter Hygienebelehrung, den Unterschied zur Hygieneschulung erklärt Gesundheitszeugnis oder Hygieneschulung.

Häufige Fragen

Gibt es beim Gesundheitszeugnis einen Test?

Nein. Die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG ist eine Belehrung, keine Prüfung. Es gibt keine Bestehensgrenze, keine Note und niemand fällt durch. Viele Gesundheitsämter zeigen einen Film oder stellen anschließend Verständnisfragen, damit klar ist, dass die Inhalte angekommen sind. Das ist Teil der Belehrung und kein Test, den man bestehen muss.

Kann man bei der Belehrung nach § 43 IfSG durchfallen?

Nein. Das Gesetz sieht keine Prüfung vor. Sie werden über die Tätigkeitsverbote nach § 42 IfSG belehrt und erklären danach schriftlich, dass Ihnen keine Tatsachen für ein solches Verbot bekannt sind. Verweigert werden kann die Bescheinigung nur, wenn ein Tätigkeitsverbot tatsächlich vorliegt, nicht wegen falscher Antworten.

Welche Fragen werden bei der Belehrung gestellt?

Wenn Fragen kommen, dann Verständnisfragen zu den Inhalten: bei welchen Krankheiten man nicht mit Lebensmitteln arbeiten darf, was bei Durchfall oder Erbrechen zu tun ist, wem man sich melden muss und welche Lebensmittel besonders empfindlich sind. Es geht darum, ob die Belehrung verstanden wurde, nicht um Auswendiglernen.

Über welche Krankheiten wird belehrt?

§ 42 Abs. 1 IfSG nennt unter anderem Typhus und Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, andere infektiöse Magen-Darm-Erkrankungen sowie Virushepatitis A und E. Dazu kommen infizierte Wunden und Hautkrankheiten, bei denen Erreger über Lebensmittel übertragen werden können, sowie das Ausscheiden von Shigellen, Salmonellen, EHEC oder Choleravibrionen.

Wie lange ist die Bescheinigung gültig?

Die Bescheinigung über die Erstbelehrung darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Ein Ablaufdatum im eigentlichen Sinn hat sie nicht. Danach übernimmt der Arbeitgeber: er belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit und anschließend alle zwei Jahre erneut (§ 43 Abs. 4 IfSG) und dokumentiert das.

Wo gibt es dann wirklich einen Test?

Bei der Hygieneschulung nach § 4 LMHV. Das ist eine andere Pflicht als die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz: sie betrifft die Lebensmittelhygiene, ist jährlich fällig und wird mit einem Wissenstest abgeschlossen. Bei HACCP Control liegt die Bestehensgrenze bei 70 Prozent, der Test kann wiederholt werden.

Hygieneschulung nach § 4 LMHV mit Wissenstest

Online, in 10 bis 25 Minuten, mit Bescheinigung als PDF und QR-Code zum Prüfen. In 23 Sprachen.

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