Gesundheitszeugnis oder Hygieneschulung? Der Unterschied und wer was braucht
Nein, das ist nicht dasselbe: Das Gesundheitszeugnis ist die Bescheinigung über die Belehrung beim Gesundheitsamt nach § 43 Abs. 1 IfSG, die Hygieneschulung ist die Schulung in Lebensmittelhygiene nach § 4 LMHV und Anhang II Kapitel XII der VO (EG) Nr. 852/2004. Wer beruflich mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeitet, braucht in der Regel beides und wird zusätzlich vom Arbeitgeber nach Arbeitsbeginn und danach alle zwei Jahre belehrt (§ 43 Abs. 4 IfSG).
Der Unterschied auf einen Blick
Zwischen beiden steht eine dritte Pflicht: die Belehrung durch den Arbeitgeber, meist Folgebelehrung genannt.
| Merkmal | Gesundheitszeugnis (Erstbelehrung) | Belehrung durch den Arbeitgeber (Folgebelehrung) | Hygieneschulung |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 43 Abs. 1 IfSG | § 43 Abs. 4 IfSG | § 4 LMHV, Anhang II Kapitel XII VO (EG) Nr. 852/2004 |
| Worum es geht | Bei welchen Krankheiten und Erregern Sie nicht mit Lebensmitteln arbeiten dürfen (§ 42 IfSG) und Ihre Meldepflicht | Dieselben Tätigkeitsverbote und die Meldepflicht, aufgefrischt | Fachkenntnisse aus Anlage 1 LMHV, etwa Kühlung, Reinigung, Eigenkontrollen |
| Wer führt durch | Gesundheitsamt oder ein vom Amt beauftragter Arzt | Arbeitgeber | Der Betrieb, selbst oder extern |
| Wann | Vor der ersten Tätigkeit, höchstens drei Monate vorher | Nach Aufnahme der Tätigkeit | Vor dem ersten Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln |
| Wie oft | Einmal | Danach alle zwei Jahre | Regelmäßig, jährlich empfohlen (Stand der Technik nach DIN 10514) |
| Online möglich? | Nur über das Amt oder den beauftragten Arzt; ob es Video-Termine gibt, erfahren Sie dort | Ja, eine Form ist nicht vorgeschrieben | Ja, eine Form ist nicht vorgeschrieben |
| Nachweis | Bescheinigung des Gesundheitsamts | Dokumentation der Teilnahme | Fachkenntnisse auf Verlangen nachweisen, etwa per Teilnahmebescheinigung |
Merksatz: Die Belehrung nach § 43 IfSG sagt Ihnen, wann Sie nicht an Lebensmittel dürfen. Die Hygieneschulung zeigt, wie Sie richtig damit umgehen.
Warum es noch „Gesundheitszeugnis“ heißt
Im Infektionsschutzgesetz kommt das Wort nicht vor. Der Name stammt aus dem früheren Bundes-Seuchengesetz, das ein Zeugnis nach § 18 vorsah. Seit dem 1. Januar 2001 gilt das Infektionsschutzgesetz mit seiner Bescheinigung über die Belehrung. Im Alltag heißt sie weiter Gesundheitszeugnis oder Hygieneschein. Alte Zeugnisse gelten nach § 77 Abs. 2 IfSG weiter als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1.
Ablauf für Neueinsteiger
- Erstbelehrung beim Gesundheitsamt: Vor der ersten Tätigkeit belehrt Sie das Gesundheitsamt oder ein beauftragter Arzt und stellt die Bescheinigung aus. Bei Arbeitsbeginn darf sie höchstens drei Monate alt sein (§ 43 Abs. 1 IfSG).
- Bescheinigung abgeben: Der Arbeitgeber bewahrt sie auf und hält sie an der Betriebsstätte bereit (§ 43 Abs. 5 IfSG).
- Hygieneschulung vor dem ersten Umgang: Bevor Sie leicht verderbliche Lebensmittel zubereiten, lagern oder ausgeben, brauchen Sie Fachkenntnisse aus einer Schulung (§ 4 Abs. 1 LMHV). Nach einer abgeschlossenen Ausbildung, die Lebensmittelhygiene vermittelt, werden sie für eine passende Tätigkeit vermutet (§ 4 Abs. 2 LMHV).
- Belehrung durch den Arbeitgeber: Nach Aufnahme der Tätigkeit belehrt Sie der Arbeitgeber über Tätigkeitsverbote und Meldepflicht und dokumentiert die Teilnahme (§ 43 Abs. 4 IfSG).
- Im Rhythmus bleiben: Die Belehrung folgt alle zwei Jahre, die Hygieneschulung wird jährlich empfohlen (Stand der Technik nach DIN 10514). Eine jährliche Schulung, die die Belehrung einschließt, hält beides aktuell.
Schritt 3 und 4 gehen in einem Durchlauf: Die Online-Hygieneschulung von HACCP Control enthält die Hygieneschulung nach § 4 LMHV und die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG, die Teilnahmebescheinigung nennt beides. Sie kostet 29,90 € pro Person inklusive MwSt., einmalig. Die Erstbelehrung bleibt beim Gesundheitsamt.
Welche Nachweise braucht Kita-Personal, das Essen zubereitet oder ausgibt?
Das Wort „Hygieneschulung“ steht nicht im Infektionsschutzgesetz. Für Kita und Küche verlangt es Belehrungen, die Schulung kommt aus dem Lebensmittelrecht. In der Kita sind es deshalb bis zu vier Nachweise:
- Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG: für alle in der Kita-Küche, denn § 42 Abs. 1 IfSG nennt Küchen von Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung ausdrücklich. Ebenso für alle, die beim Zubereiten oder Ausgeben mit Lebensmitteln aus § 42 Abs. 2 IfSG in Berührung kommen, etwa Fleisch, Milchprodukten oder Kleinkindernahrung.
- Belehrung durch den Träger nach § 43 Abs. 4 IfSG: nach Aufnahme der Tätigkeit, danach alle zwei Jahre, mit dokumentierter Teilnahme.
- Hygieneschulung nach § 4 LMHV: für alle, die leicht verderbliche Lebensmittel zubereiten oder ausgeben. Auch eine öffentliche Kita ohne Gewinnabsicht ist mit ihrer Verpflegung ein Lebensmittelunternehmen, und auch kostenlos ausgegebenes Essen gilt als in Verkehr gebracht (Art. 3 Nr. 2 und 8 VO (EG) Nr. 178/2002).
- Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSG: für alle, die regelmäßig in der Kita tätig sind und Kontakt zu den Kindern haben. Der Arbeitgeber belehrt vor der ersten Tätigkeit und mindestens alle zwei Jahre über die Pflichten aus § 34 IfSG, etwa bei Masern, Windpocken, Krätze oder Läusebefall, und bewahrt das Protokoll drei Jahre auf.
Nummer 2 und 3 lassen sich kombinieren: Die Online-Hygieneschulung von HACCP Control enthält beides. Der Kurs ist für alle Branchen derselbe, Nummer 1 und 4 deckt er nicht ab. Wer das HACCP-Konzept der Küche verantwortet, braucht zusätzlich eine Schulung in den HACCP-Grundsätzen (Anhang II Kapitel XII Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004), siehe HACCP-Beauftragter: Aufgaben. Welche Kursinhalte Küche und Gruppendienst betreffen, zeigt Hygieneschulung Kita.
Für Arbeitgeber: was im Ordner liegen muss
Für jede Person, die mit Lebensmitteln arbeitet:
- die Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG oder das alte Zeugnis, verfügbar an der Betriebsstätte (§ 43 Abs. 5 IfSG).
- die letzte Dokumentation der Belehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG.
- der Nachweis der Hygieneschulung, denn die Fachkenntnisse sind auf Verlangen nachzuweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 LMHV).
Arbeiten Sie selbst mit Lebensmitteln, gehört Ihre eigene Bescheinigung dazu. Für Selbstständige gelten die Arbeitgeberpflichten entsprechend (§ 43 Abs. 5 und 6 IfSG). Kitas und andere Gemeinschaftseinrichtungen bewahren zusätzlich das Protokoll der Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSG drei Jahre auf.
Bußgeldrahmen
Wer jemanden ohne Bescheinigung beschäftigt oder nicht rechtzeitig belehrt: Geldbuße bis 25.000 Euro. Wer Nachweise auf Verlangen nicht vorlegt: bis 2.500 Euro (§ 73 Abs. 1a Nr. 16b, 20, 21 und Abs. 2 IfSG). Wer leicht verderbliche Lebensmittel ohne Fachkenntnisse aus einer Schulung herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt: bis 50.000 Euro (§ 10 Nr. 3 LMHV, § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB).
Mit der Team-Schulung verteilen Sie einen Link, sehen, wer abgeschlossen hat, und laden alle Teilnahmebescheinigungen als ZIP-Datei herunter. Pakete für 5, 10 oder 25 Plätze kosten 119, 199 oder 399 € inklusive MwSt. Die Bescheinigung der Online-Hygieneschulung trägt einen QR-Code zur Echtheitsprüfung. Wer selbst schult, findet eine kostenlose Vorlage mit Protokoll und Teilnehmerliste. Vorgelegte Nachweise prüfen Sie mit der Prüfliste für Schulungsnachweise.
Häufige Fragen
Ist Gesundheitszeugnis und Hygieneschulung das Gleiche?
Nein. Das Gesundheitszeugnis bescheinigt die Belehrung beim Gesundheitsamt nach § 43 Abs. 1 IfSG über Tätigkeitsverbote bei bestimmten Krankheiten. Die Hygieneschulung nach § 4 LMHV vermittelt Lebensmittelhygiene, keins ersetzt das andere.
Ich habe ein Gesundheitszeugnis. Brauche ich trotzdem eine Hygieneschulung?
Ja, sobald Sie leicht verderbliche Lebensmittel zubereiten, lagern oder ausgeben. § 4 LMHV verlangt dafür Fachkenntnisse aus einer Schulung, die Belehrung beim Amt behandelt andere Themen. Nur nach einer abgeschlossenen Ausbildung, die Lebensmittelhygiene vermittelt, werden sie für eine passende Tätigkeit vermutet (§ 4 Abs. 2 LMHV).
Brauche ich beim neuen Arbeitgeber ein neues Gesundheitszeugnis?
Nein, ein Jobwechsel macht keine neue Erstbelehrung nötig, denn § 43 Abs. 1 IfSG verlangt die Bescheinigung vor der erstmaligen Tätigkeit. Der neue Arbeitgeber bewahrt Ihre Bescheinigung auf (§ 43 Abs. 5 IfSG) und belehrt Sie nach Arbeitsbeginn selbst (§ 43 Abs. 4 IfSG).
Muss Kita-Personal, das Mahlzeiten ausgibt, eine IfSG-Belehrung und eine Hygieneschulung haben?
In der Regel ja. Wer dabei mit Lebensmitteln aus § 42 Abs. 2 IfSG in Berührung kommt, braucht die Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 und die Belehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG, für leicht verderbliche Speisen zusätzlich die Hygieneschulung nach § 4 LMHV. Für alle mit Kontakt zu den Kindern gilt außerdem die Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSG.
Muss der Arbeitgeber das Gesundheitszeugnis aufbewahren?
Ja. Die Bescheinigung und die letzte Dokumentation der Belehrung bleiben beim Arbeitgeber, sind an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 43 Abs. 5 IfSG). Bei wechselnden Standorten genügt eine beglaubigte Abschrift oder Kopie.
Verwandte Themen
Quellen
- § 43 IfSG: Belehrung und Bescheinigung
- § 42 IfSG: Tätigkeitsverbote
- § 34 IfSG: Belehrung nach Abs. 5a
- § 73 IfSG: Bußgeldvorschriften
- § 77 IfSG: Übergangsvorschriften
- IfSG, Inkrafttreten am 1. Januar 2001
- § 4 LMHV: Schulung und Anlage 1
- § 10 LMHV: Ordnungswidrigkeiten
- § 60 LFGB: Bußgeldvorschriften
- VO (EG) Nr. 852/2004, EUR-Lex
- VO (EG) Nr. 178/2002, EUR-Lex